Der Bürgermeister ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines Gemeinderatsausschusses, des Stadtsenates oder des Gemeinderates fallen, unter seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn die Entscheidung dieser Gemeindeorgane ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglich dem zuständigen Gemeindeorgan zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 62 § 62
…der Bezirksvertretung durch Tod, Verzicht, Amtsverlust oder auf andere Art in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bezirksvorsteher der Ersatzbewerber einzuberufen (§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung 1996). (2) Wird das Amt des Bezirksvorstehers oder dessen Stellvertreters vor der Zeit erledigt, so hat die Bezirksvertretung binnen vier Wochen…
§ 71 Unternehmungen
…Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen, auf Antrag des Magistratsdirektors; b) die Ausübung der ihm nach § 92 zukommenden Befugnis; 5. dem für die Unternehmung zuständigen amtsführenden Stadtrat: die Überwachung der gesamten Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmung; 6. dem Magistratsdirektor: die Leitung des…
§ 14 § 14
…Gemeinderates, sei es durch Tod, Verzicht, Amtsverlust oder auf andere Art, in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bürgermeister der Ersatzbewerber (§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung 1996) in den Gemeinderat einzuberufen.…