Der Bürgermeister ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines Gemeinderatsausschusses, des Stadtsenates oder des Gemeinderates fallen, unter seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn die Entscheidung dieser Gemeindeorgane ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglich dem zuständigen Gemeindeorgan zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
§ 71 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 71 Unternehmungen
…Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen, auf Antrag des Magistratsdirektors; b) die Ausübung der ihm nach § 92 zukommenden Befugnis; 5. dem für die Unternehmung zuständigen amtsführenden Stadtrat: die Überwachung der gesamten Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmung; 6. dem Magistratsdirektor: die Leitung des…
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