Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, daß Gegenstände des eigenen Wirkungsbereiches in den einzelnen Bezirken, über die schon auf Grund dieser Verfassung dem Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen zugewiesenen Angelegenheiten hinaus, der Beschlußfassung der Bezirksvertretung überlassen werden, und er kann weiters auch fallweise einzelne Gegenstände einer Bezirksvertretung übertragen, sofern all dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 103g Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen
…Saunabädern; 25. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Musikschulen; 26. Mitwirkung bei der Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den Gemeindebezirken (§ 4 WStV); 27. Mitwirkung bei der Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen (§ 4 WStV); 28. Mitwirkung bei der Änderung in der…
§ 25 Beschlußfähigkeit
…Summe das 70fache des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt, ferner 4. um eine allgemeine Beschlußfassung gemäß § 89 handelt, so ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder erforderlich. (3) Ist die im Abs. 2 festgelegte Anzahl von…