§ 78 Organe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
In Kraft seit 07. Juli 2022
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Der eigene Wirkungsbereich wird vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Bürgermeister, von den amtsführenden Stadträten, von den Gemeinderatsausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates, von den Bezirksvertretungen, den Bezirksvorstehern und den Ausschüssen der Bezirksvertretungen, vom Wiener Berufungssenat und vom Magistrat ausgeübt.
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