WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane
1. Abteilung Allgemeine Bestimmungen
§ 78 Organe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
Der eigene Wirkungsbereich wird vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Bürgermeister, von den amtsführenden Stadträten, von den Gemeinderatsausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates, von den Bezirksvertretungen, den Bezirksvorstehern und den Ausschüssen der Bezirksvertretungen, vom Wiener Berufungssenat und vom Magistrat ausgeübt.
§ 78 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 78 Organe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
…§ 78 Der eigene Wirkungsbereich wird vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Bürgermeister, von den amtsführenden Stadträten, von den Gemeinderatsausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates, von den Bezirksvertretungen, den…
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