LandesrechtWienKundmachungenWiener StadtverfassungERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane1. Abteilung Allgemeine Bestimmungen§ 78

§ 78Organe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde

In Kraft seit 07. Juli 2022
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