WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane
1. Abteilung Allgemeine Bestimmungen
§ 74 Einteilung des Wirkungsbereiches
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
§ 74 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
…§ 74 Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.…
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