(1) Weisen die laufenden Abrechnungen bei Vorhaben, die von der Stadt Wien oder von Rechtsträgern ausgeführt werden, die gemäß § 73b Abs. 1 und 2 der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen, oder bei denen sich die Stadt Wien oder diese Rechtsträger zur Ausführung der Vorhaben anderer Rechtsträger bedienen, eine Überschreitung der Auftragssumme von 30 v. H. oder mehr aus, hat die Stadt Wien oder der betreffende Rechtsträger dies dem Stadtrechnungshof mit ausführlicher Begründung zu melden. Davon betroffen ist jeder Auftrag (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauftrag), dessen Nettoauftragswert 25 v. H. des für das Finanzjahr gemäß Abs. 3 ermittelten Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e überschreitet. Kostensteigerungen, die auf vereinbarte Preisgleitklauseln zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt. Der Stadtrechnungshof hat die vorgelegten Unterlagen im Rahmen seiner risikoorientierten Prüfungsplanung zu berücksichtigen.
(2) Wird im Rahmen von Vorhaben, die von der Stadt Wien oder von Rechtsträgern ausgeführt werden, die gemäß § 73b Abs. 1 und 2 der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen, oder bei denen sich die Stadt Wien oder diese Rechtsträger zur Ausführung der Vorhaben anderer Rechtsträger bedienen, die ursprünglich vertraglich bedungene Leistungsfrist um 30 v. H. oder mehr überschritten, hat die Stadt Wien oder der betreffende Rechtsträger dies dem Stadtrechnungshof mit ausführlicher Begründung zu melden. Davon betroffen ist jeder Auftrag (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauftrag), dessen Nettoauftragswert 25 v. H. des für das Finanzjahr gemäß Abs. 3 ermittelten Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e überschreitet. Der Stadtrechnungshof hat die vorgelegten Unterlagen im Rahmen seiner risikoorientierten Prüfungsplanung zu berücksichtigen.
(3) Die Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 bestehen nur für solche Vorhaben, deren Gesamtkosten das 190-fache des Wertes gemäß § 88 Abs. 1 lit. e übersteigen, in welchem die Beschlussfassung über das Großvorhaben durch das zuständige Organ erfolgte (Großvorhaben).
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 73d § 73d
(1) Weisen die laufenden Abrechnungen bei Vorhaben, die von der Stadt Wien oder von Rechtsträgern ausgeführt werden, die gemäß § 73b Abs. 1 und 2 der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen, oder bei denen sich die Stadt Wien oder diese Rechtsträger zur Ausführung der Vorhaben anderer Rechtstr…
§ 73e Gemeinsame Bestimmungen
…Von der Prüfung nach § 73b, § 73c und § 73d sind die auf die Gebarung und Sicherheit bezogenen Beschlüsse der zuständigen Kollegialorgane ausgenommen.…