(1) Männer und Frauen, die sich um die Republik Österreich oder die Stadt Wien besonders verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat zu Ehrenbürgern ernennen.
(2) Diese Ernennung ist ein Auszeichnung und verleiht keinerlei besondere Rechte. Der Gemeinderat kann die Ernennung widerrufen, wenn schwerwiegende Gründe dafür sprechen, daß der Ehrenbürger dieser Ehrung nicht würdig ist.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 42 Befangenheit von Stadträten
…Ein Stadtrat gilt, unbeschadet bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51 vorliegt. Der Stadtrat hat seine Befangenheit dem Bürgermeister mitzuteilen und für die Dauer der…
§ 20 Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, Enthalten von der Abstimmung
…1) Ein Mitglied des Gemeinderates gilt, unbeschadet bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, vorliegt. Das Mitglied des Gemeinderates hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und für…