§ 42 Befangenheit von Stadträten
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Ein Stadtrat gilt, unbeschadet bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51 vorliegt. Der Stadtrat hat seine Befangenheit dem Bürgermeister mitzuteilen und für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 54 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
… Dem Vorsitzenden steht das Stimmrecht wie jedem anderen Ausschußmitglied (Ausschußersatzmitglied) zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (4) Die Bestimmungen der §§ 42, 47 und 48 finden auf die Ausschüsse sinngemäß Anwendung.…