§ 66c Auflösung von Ausschüssen und Abberufung von Mitgliedern
In Kraft seit 01. Januar 2014
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WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
2. Abschnitt Organe der Gemeinde
7. Abteilung Von den Ausschüssen und Kommissionen der Bezirksvertretungen
§ 66c Auflösung von Ausschüssen und Abberufung von Mitgliedern
(1) Auf Antrag des Bezirksvorstehers oder eines Mitgliedes der Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung einen Ausschuss auflösen, der seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß besorgt.
(2) Die Bezirksvertretung kann jedes Mitglied (Ersatzmitglied) eines Ausschusses abberufen, das drei aufeinanderfolgenden Ausschußsitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist.
(3) In diesen Fällen ist unverzüglich die Neubestellung vorzunehmen.
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