(1) Die Untersuchungskommission besteht aus einer vom Gemeinderat für jede Wahlperiode zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die nicht geringer sein darf, als die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die der Gemeinderat für die Ausschüsse des Gemeinderates festlegt. Jeder im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Partei muss mindestens ein Sitz in der Untersuchungskommission zukommen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt in Anwendung des § 59 Abs. 1. Mitglieder des Stadtsenates dürfen Untersuchungskommissionen nicht angehören. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet jedenfalls, wenn die hierzu berechtigte wahlwerbende Partei einen neuen Bestellungsvorschlag einreicht.
(2) Der Vorsitzende sowie ein Erster und ein Zweiter Stellvertreter sind von der Präsidialkonferenz durch Los aus einer vom Magistrat geführten Liste zu bestellen, in welche zu Beginn der Wahlperiode fünfzehn aktive oder im Ruhestand befindliche Richter, jeweils fünf auf Vorschlag
1. des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien,
2. des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes und
3. des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien
einzutragen sind. Zudem ist für den Vorsitzenden, den Ersten und den Zweiten Stellvertreter jeweils ein Ersatzkandidat zu losen. Die gelosten Personen dürfen weder Mitglied noch Ersatzmitglied gemäß Abs. 1 sein. Der geloste Vorsitzende sowie der geloste Erste und Zweite Stellvertreter haben binnen sieben Tagen zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Fall einer Ablehnung hat der für die jeweilige Funktion geloste Ersatzkandidat binnen sieben Tagen zu erklären, ob er die Bestellung annimmt. Lehnt auch dieser die Bestellung ab, ist der Bestellungsvorgang zu wiederholen. Die Eintragung in die vom Magistrat geführte Liste bleibt bis zur Eintragung der nachfolgenden Richter aufrecht.
(3) Die Bestellung durch Los hat mit Ausnahme des § 59b Abs. 2 binnen sieben Tagen nach der Sitzung des Gemeinderates, bei der der Antrag auf Einsetzung vom Vorsitzenden bekannt gegeben wurde, zu erfolgen.
(4) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden das Schiedsgremium. Dieses ist der Untersuchungskommission zur Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten beigegeben. Das Schiedsgremium entscheidet mit Ausnahme des Abs. 7 mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Die Einberufung und die Leitung des Schiedsgremiums obliegen dem Vorsitzenden.
(5) Dem Vorsitzenden (seinen Stellvertretern) gebühren der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe vom Stadtsenat tarifmäßig festzusetzen ist.
(6) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes vorübergehend verhindert, gehen alle seine ihm nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten auf den Ersten Stellvertreter, für den Fall, dass auch dieser verhindert ist, auf den Zweiten Stellvertreter über. Ist der Vorsitzende oder ein Stellvertreter dauerhaft verhindert, ist § 59c Abs. 2 sinngemäß anzuwenden und unverzüglich eine neue Bestellung vorzunehmen.
(7) Kommt es im Schiedsgremium infolge der Verhinderung eines Mitglieds bei der Abstimmung zur Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sind zwei Mitglieder verhindert, sodass das Schiedsgericht nicht fristgerecht eine Entscheidung treffen kann, geht die Entscheidungsbefugnis für die Dauer dieser Verhinderung auf das verbleibende Mitglied über, welches alleine entscheidet.
(8) Für die Dauer der Untersuchungskommission ist in der Magistratsdirektion ein Rechtsdienst Untersuchungskommission vorzusehen. Dafür sind vom Magistratsdirektor drei rechtskundige Bedienstete des Magistrats zu bestellen. Ist einer von diesen Bediensteten dauerhaft verhindert, ist unverzüglich eine neue Bestellung vorzunehmen.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 59c § 59c
…Stellvertreter, für den Fall, dass auch dieser verhindert ist, auf den Zweiten Stellvertreter über. Ist der Vorsitzende oder ein Stellvertreter dauerhaft verhindert, ist § 59c Abs. 2 sinngemäß anzuwenden und unverzüglich eine neue Bestellung vorzunehmen. (7) Kommt es im Schiedsgremium infolge der Verhinderung eines Mitglieds bei der Abstimmung zur…
§ 59b § 59b
…das Einlangen des Antrages am Beginn der Gemeinderatssitzung bekannt zu geben. Darüber findet eine Debatte statt. Die Untersuchungskommission ist in der Folge gemäß § 59c einzusetzen. (2) Beabsichtigt der Vorsitzende des Gemeinderates den Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission oder Teile desselben nicht zuzulassen, hat er die Präsidialkonferenz (§ 24…
§ 59d § 59d
…dies der Untersuchungskommission unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Ein Drittel der Mitglieder der Untersuchungskommission kann daraufhin verlangen, dass durch den Rechtsdienst gemäß § 59c Abs. 8 geprüft wird, ob diese Vorgehensweise rechtlich begründet ist. Die Prüfung durch den Rechtsdienst ist möglichst innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen. Bei der…