WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
2. Abschnitt Organe der Gemeinde
5. Abteilung Von den Ausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates
§ 57 Auflösung von Ausschüssen und Abberufung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)
(1) Dem Gemeinderat obliegt es, einen Ausschuß, der seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß besorgt, über Antrag des Bürgermeisters aufzulösen oder ein Ausschußmitglied, das von drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung ferngeblieben ist, abzuberufen. Ebenso kann der Gemeinderat ein Ausschußersatzmitglied, das seiner Verpflichtung zur Teilnahme an der Sitzung dreimal hintereinander nicht nachgekommen ist, abberufen.
(2) In diesen Fällen hat binnen 30 Tagen eine neuerliche Nominierung zu erfolgen. Die Befugnisse des aufgelösten Ausschusses hat in der Zwischenzeit der Stadtsenat auszuüben.
§ 57 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 57 Auflösung von Ausschüssen und Abberufung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)
…§ 57 (1) Dem Gemeinderat obliegt es, einen Ausschuß, der seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß besorgt, über Antrag des Bürgermeisters aufzulösen oder ein Ausschußmitglied, das von drei aufeinanderfolgenden…
§ 56 Unterausschüsse
…Unterausschusses teilzunehmen; das Stimmrecht hat er jedoch nur, wenn er als dessen Mitglied (Ersatzmitglied) nominiert wurde. (3) Die §§ 52 bis 54 und 57 gelten sinngemäß auch für die Unterausschüsse, die Abs. 2 und 3 des § 55 überdies für Unterausschüsse des Stadtrechnungshofausschusses.…
§ 59 Kommissionen
… 2 gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. (4) Die Bestimmungen des § 57 sowie die Geschäftsordnung der Gemeinderatsausschüsse finden auf die Kommissionen sinngemäß Anwendung.…
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