WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
2. Abschnitt Organe der Gemeinde
5. Abteilung Von den Ausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates
§ 54 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
(1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2) Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
(3) Dem Vorsitzenden steht das Stimmrecht wie jedem anderen Ausschußmitglied (Ausschußersatzmitglied) zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4) Die Bestimmungen der §§ 42, 47 und 48 finden auf die Ausschüsse sinngemäß Anwendung.
§ 54 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 54 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
…§ 54 (1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. (2) Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten…
§ 93 § 93
…Bürgermeister hat das Recht der Sistierung von Beschlüssen des Gemeinderates ( § 28 Abs. 3 ), des Stadtsenates ( § 48 ), der Gemeinderatsausschüsse ( § 54 Abs. 4 ) sowie der Bezirksvertretungen und ihrer Ausschüsse ( § 65 ), ferner die Befugnis, Gegenstände, die in den Wirkungsbereich des Magistrats fallen, ausgenommen Verwaltungsstrafsachen…
§ 56 Unterausschüsse
…Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen; das Stimmrecht hat er jedoch nur, wenn er als dessen Mitglied (Ersatzmitglied) nominiert wurde. (3) Die §§ 52 bis 54 und 57 gelten sinngemäß auch für die Unterausschüsse, die Abs. 2 und 3 des § 55 überdies für Unterausschüsse des Stadtrechnungshofausschusses.…
§ 60 Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates
…zukommenden Rechte und Pflichten, 7. Abstimmungen und die Durchführung von Wahlen und 8. die Abhaltung einer Enquete. (3) Die Geschäftsordnung kann abweichend von § 54 Abs. 1 und 2 auch besondere Beschlußerfordernisse für die Zustimmung 1. zur nachträglichen Aufnahme von Geschäftsstücken in die Tagesordnung und 2. zur Durchführung nicht…
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