(1) Für jede vom Gemeinderat zu bestimmende Verwaltungsgruppe ist mindestens ein Gemeinderatsausschuß einzurichten.
(2) Für die Finanzverwaltung ist jedenfalls ein Gemeinderatsausschuß einzurichten (Finanzausschuß), der auch berechtigt ist, die Gebarungskontrolle hinsichtlich aller Dienststellen, Anstalten, Betriebe und Unternehmungen auszuüben und sich zu diesem Zweck die ihm erforderlich erscheinenden Geschäftsstücke und sonstigen Behelfe vorlegen zu lassen.
(3) Außerdem ist für die Behandlung aller Berichte des Stadtrechnungshofes ein Gemeinderatsausschuss (Stadtrechnungshofausschuss) einzurichten. Soweit für den Stadtrechnungshofausschuss keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 55), gelten die für die Gemeinderatsausschüsse allgemein bestehenden Vorschriften.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 73g Berichte
…enthalten, inwieweit Empfehlungen nachgekommen wurde. (6) Die Berichte des Stadtrechnungshofes sind zeitgleich mit der Versendung der Tagesordnung für die betreffende Sitzung des Stadtrechnungshofausschusses (§ 49 Abs. 3) im Internet zu veröffentlichen.…
§ 106 Geschäftsgruppen des Magistrats
…innerhalb dieser in Abteilungen (Betriebe), den Krankenanstaltenverbund oder in Unternehmungen eingeteilt. (2) Diese Geschäftsgruppen sind den Verwaltungsgruppen anzupassen, für die Gemeinderatsausschüsse eingerichtet werden (§ 49). (3) Jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor, der für die Geschäftsführung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Bürgermeister und mit ihm dem Gemeinderat verantwortlich…
§ 73f Prüfungsinitiativen; Prüfungsbefugnis
…Stadtrechnungshof hat jährlich bis spätestens Ende Mai des Folgejahres über das vorangegangene Jahr dem Gemeinderat einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser Bericht ist im Stadtrechnungshofausschuss (§ 49 Abs. 3) vorzuberaten. (3) Der Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes, insbesondere die Auswahl der Prüfobjekte, sowie die Durchführung der einzelnen Projekte…
§ 71 Unternehmungen
…Bürgermeister, einem amtsführenden Stadtrat oder dem Magistratsdirektor zugewiesen ist. (4) Die Überprüfung der Unternehmungen hat durch den Gemeinderat (§ 83), den Finanzausschuß (§ 49 Abs. 2) und den Stadtrechnungshof (§ 73) zu erfolgen.…