(1) Der Magistrat wird, abgesehen von der Magistratsdirektion und von den magistratischen Bezirksämtern, in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen (Betriebe), den Krankenanstaltenverbund oder in Unternehmungen eingeteilt.
(2) Diese Geschäftsgruppen sind den Verwaltungsgruppen anzupassen, für die Gemeinderatsausschüsse eingerichtet werden (§ 49).
(3) Jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor, der für die Geschäftsführung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Bürgermeister und mit ihm dem Gemeinderat verantwortlich ist.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Abgrenzung des Wirkungskreises der amtsführenden Stadträte gegenüber dem Magistratsdirektor sind in der Geschäftsordnung des Magistrats zu treffen.
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