§ 45 Beschlüsse des Stadtsenates
In Kraft seit 01. September 2026
Up-to-date
(1) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(2) Zu einem gültigen Beschluss des Stadtsenates ist die unbedingte Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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