§ 45 Beschlüsse des Stadtsenates
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(2) Zu einem gültigen Beschluß des Stadtsenates ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden