§ 41 Beiziehung weiterer Personen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Der Stadtsenat ist berechtigt, seinen Sitzungen Gemeinderatsmitglieder, Bezirksvorsteher und sonstige sachkundige Personen mit beratender Stimme beizuziehen.
(2) Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme teilzunehmen. Er hat das Recht, zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden