LandesrechtWienKundmachungenWiener StadtverfassungERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT2. Abschnitt Organe der Gemeinde4. Abteilung Vom Stadtsenat und von den amtsführenden Stadträten§ 41

§ 41Beiziehung weiterer Personen

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