Eine Änderung in der Abgrenzung oder eine weitere Abteilung der im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Bezirke, dann die Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den einzelnen Bezirken auf Grund der bestehenden Bezirksgrenzen sowie die durch die fortschreitende Verbauung notwendig werdende Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen stehen dem Gemeinderat zu. Änderungen in der Abgrenzung und weitere Abteilungen der Bezirke bedürfen der Form eines Landesgesetzes.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 103g Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen
…städtischen Saunabädern; 25. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Musikschulen; 26. Mitwirkung bei der Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den Gemeindebezirken (§ 4 WStV); 27. Mitwirkung bei der Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen (§ 4 WStV); 28. Mitwirkung bei der Änderung in der…
§ 129b Unvereinbarkeitsausschuß
…1) Die Landtagsabgeordneten, die eine der im § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, bezeichneten Stellen in der Privatwirtschaft bekleiden, haben innerhalb eines Monates nach Erlangung ihres Mandates dem Präsidenten des…