§ 136 Landesamtsdirektor
In Kraft seit 01. Januar 2014
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WStV
Gliederung
ZWEITES HAUPTSTÜCK (Landesverfassungsrecht)
§ 136 Landesamtsdirektor
Zur Leitung des inneren Dienstes des Magistrats als Amt der Landesregierung ist der Magistratsdirektor als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Bürgermeisters als Landeshauptmannes.
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