§ 134 Angelobung der Mitglieder der Landesregierung
In Kraft seit 01. Januar 2014
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WStV
Gliederung
ZWEITES HAUPTSTÜCK (Landesverfassungsrecht)
§ 134 Angelobung der Mitglieder der Landesregierung
Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
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