(1) Für Verhandlungsgegenstände und sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und lit. h DSGVO sowie § 1 Abs. 4 DSG nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.
(2) Die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f DSGVO finden keine Anwendung.
(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3 Z 1 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen gemäß § 130c keine Anwendung
1. bei Gegenständen oder Inhalten nicht-öffentlicher oder vertraulicher Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse,
2. hinsichtlich der Rechte gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c und lit. g sowie Abs. 3 DSGVO,
3. in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtags in Ausübung ihres Mandates.
(4) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und § 1 Abs. 3 Z 2 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinaus gehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist.
(5) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und § 1 Abs. 3 Z 2 DSG, umfasst bei den in Abs. 1 genannten Dokumenten bzw. Unterlagen nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website der Stadt Wien.
(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
(7) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in den in Abs. 1 genannten Dokumenten bzw. Unterlagen beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8) Sämtliche in den Abs. 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtags und dessen Mitglieder geeignet und erforderlich ist.
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 130e Rechte der betroffenen Personen
(1) Für Verhandlungsgegenstände und sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und lit. h DSGVO sowie § 1 Abs. 4 DSG n…
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