(1) Der Untersuchungsausschuss besteht aus einer vom Landtag für jede Wahlperiode zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die nicht geringer sein darf, als die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die der Gemeinderat für die Ausschüsse des Gemeinderates festlegt. Jeder im Landtag vertretenen wahlwerbenden Partei muss mindestens ein Sitz im Untersuchungsausschuss zukommen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt in Anwendung des § 59 Abs. 1. Mitglieder der Landesregierung dürfen Untersuchungsausschüssen nicht angehören. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet jedenfalls, wenn die hierzu berechtigte wahlwerbende Partei einen neuen Bestellungsvorschlag einreicht.
(2) Der Vorsitzende sowie ein Erster und ein Zweiter Stellvertreter sind im Einzelfall durch Los aus einer ständig vom Magistrat geführten Liste zu bestellen, in welche zu Beginn der Wahlperiode fünfzehn aktive oder im Ruhestand befindliche Richter, jeweils fünf auf Vorschlag
1. des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien,
2. des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes und
3. des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien
einzutragen sind. Diese dürfen weder Mitglied noch Ersatzmitglied gemäß Abs. 1 sein. Die Eintragung bleibt bis zur Eintragung der nachfolgenden Richter aufrecht.
(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden das Schiedsgremium. Dieses ist dem Untersuchungsausschuss zur Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten beigegeben. Das Schiedsgremium entscheidet mit Ausnahme des Abs. 7 mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Die Einberufung und die Leitung des Schiedsgremiums obliegen dem Vorsitzenden.
(4) Die Bestellung durch Los hat binnen sieben Tagen nach der Sitzung des Landtages, bei der der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses vom Präsidenten bekannt gegeben wurde, durch die Präsidialkonferenz des Landtages zu erfolgen. Die gelosten Personen haben binnen weiterer 7 Tage zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Falle einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen.
(5) Dem Vorsitzenden (seinen Stellvertretern) gebühren der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.
(6) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes vorübergehend verhindert, gehen alle seine ihm nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten auf den Ersten Stellvertreter, für den Fall, dass auch dieser verhindert ist, auf den Zweiten Stellvertreter über. Ist der Vorsitzende oder ein Stellvertreter dauerhaft verhindert, ist § 129e Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden und unverzüglich eine neue Bestellung vorzunehmen.
(7) Kommt es im Schiedsgremium infolge der Verhinderung eines Mitglieds bei der Abstimmung zur Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sind zwei Mitglieder verhindert, sodass das Schiedsgericht nicht fristgerecht eine Entscheidung treffen kann, geht die Entscheidungsbefugnis für die Dauer dieser Verhinderung auf das verbleibende Mitglied über, welches alleine entscheidet.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 129e § 129e
…Stellvertreter, für den Fall, dass auch dieser verhindert ist, auf den Zweiten Stellvertreter über. Ist der Vorsitzende oder ein Stellvertreter dauerhaft verhindert, ist § 129e Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden und unverzüglich eine neue Bestellung vorzunehmen. (7) Kommt es im Schiedsgremium infolge der Verhinderung eines Mitglieds bei…
§ 129f § 129f
…Stellvertreter) ist verpflichtet, den Untersuchungsausschuss zu seiner konstituierenden Sitzung so einzuberufen, dass diese binnen 14 Tagen ab Annahme der Bestellung durch den Vorsitzenden (§ 129e Abs. 3) stattfindet. Weiters ist der Vorsitzende (sein Stellvertreter) verpflichtet, eine Sitzung auf schriftliches Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder so einzuberufen, dass…
§ 129d § 129d
…das Einlangen des Antrages am Beginn der Landtagssitzung bekannt zu geben. Darüber findet eine Debatte statt. Der Untersuchungsausschuss ist in der Folge gemäß § 129e einzusetzen. (2) Beabsichtigt der Präsident des Landtages den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder Teile desselben nicht zuzulassen, hat er die Präsidialkonferenz (§ …