(1) Der Landtag beschließt seine Geschäftsordnung.
(2) In die Geschäftsordnung können insbesondere über die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen hinausgehende weitere Bestimmungen aufgenommen werden über
1. die Rechte und Pflichten der Landtagsabgeordneten,
2. die Rechte und Pflichten des Präsidenten des Landtages,
3. die Präsidialkonferenz,
4. die Sitzungen des Landtages, einschließlich der Bestimmungen über die Tagesordnung sowie über den Gang der Verhandlungen, einschließlich der Bestimmungen über Redezeitbeschränkungen,
5. die Teilnahme von nicht dem Landtag angehörenden Personen an dessen Sitzungen, einschließlich der diesen Personen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Landtages zukommenden Rechte und Pflichten,
6. die Mitteilungen des Landeshauptmannes und der Mitglieder der Landesregierung,
7. Abstimmungen und die Durchführung von Wahlen,
8. Gesetzesvorlagen,
9. dringliche Initiativen,
10. die Abhaltung einer Aktuellen Stunde und
11. die Ausschüsse des Landtages.
(3) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Landtag den Landtagsabgeordneten mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(4) Die Geschäftsordnung des Landtages ist im „Landesgesetzblatt für Wien“ kundzumachen.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 117 Rechte und Pflichten der Landtagsabgeordneten
…1) Die Rechte und Pflichten der Landtagsabgeordneten werden außer in diesem Gesetz auch in der vom Landtag zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 129) geregelt. (2) Insbesondere hat jeder Landtagsabgeordnete nach Maßgabe dieses Gesetzes und der vom Landtag zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 129) das Recht 1. der…
§ 122 Präsidenten
…1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 eine durch die Geschäftsordnung (§ 129) festzusetzende Anzahl von Präsidenten, denen der Titel Erster usw. Präsident zukommt. Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind zu Präsidenten nicht wählbar. Präsidenten…