§ 125 § 125
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Gesetzesvorlagen sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung in der Landesregierung einzubringen und von dieser nach Vorberatung dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln.
(2) Gesetzesvorlagen können auch als Initiativanträge von Mitgliedern des Landtages eingebracht werden. Solche Initiativanträge bedürfen der Unterstützung von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers und sind dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln.
(3) Der Präsident hat die Gesetzesvorlagen dem zuständigen Ausschuß oder einer vom Landtag hiefür eingerichteten Kommission zur Behandlung zuzuweisen.
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