§ 124 Beschlußfähigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Abgeordneten anwesend ist.
(2) Zu Beschlüssen über eine Abänderung dieses Hauptstückes sowie über sonstige Landesverfassungsgesetze ist die Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.
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