(1) Die Präsidenten des Landtages und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Diese ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten des Landtages in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu erfolgen.
(2) Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen namhaft gemachten Vertreter vertreten.
(3) Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Präsidenten des Landtages in allen ihm nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung des Landtages zukommenden Aufgaben.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 129d § 129d
…einzusetzen. (2) Beabsichtigt der Präsident des Landtages den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder Teile desselben nicht zuzulassen, hat er die Präsidialkonferenz (§ 123) einzuberufen und in dieser die Frage der (teilweisen) Unzulässigkeit des Antrages zu beraten. Kommt es in der Präsidialkonferenz in Bezug auf diese Frage zu Meinungsverschiedenheiten…