§ 12 § 12
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit werden durch ein eigenes Landesgesetz getroffen. Dieses darf die Bestimmungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Bundesverfassung (B-VG) für Wahlen zum Nationalrat.
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