(1) Auf Antrag der Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 108.
(2) Zu einem Antrag nach Abs. 1 ist der Bürgermeister berufen. Der Bürgermeister ist auch für einen Antrag auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig, die aus dem Bereich der Bundesvollziehung stammen.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 112 Übertragung auf eine staatliche Behörde
(1) Auf Antrag der Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehör…
§ 112f Anordnung und Ausschreibung
…den Gemeinderat so auszuschreiben, daß sie an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Ausschreibung stattfinden kann. § 112 b Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ausschreibung einer Volksabstimmung. (2) Die Ausschreibung hat unter Anführung des Gemeinderatsbeschlusses den Tag der Volksabstimmung und…
§ 88 c) Sonstige besonders wichtige Verwaltungsangelegenheiten
…vorsehen; v) Beschlußfassung in allen jenen Angelegenheiten, in denen der Gemeinde auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes ein Antragsrecht zusteht, ausgenommen die im § 112 angeführten Angelegenheiten. (2) Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Voranschlag, im Falle des § 86 Abs. 1 zweiter Satz…