LandesrechtWienKundmachungenWiener StadtverfassungERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane9. Abteilung Übertragung auf eine staatliche Behörde§ 112

§ 112§ 112

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