§ 107 Angelegenheiten der Bezirksverwaltung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 107 Angelegenheiten der Bezirksverwaltung — WStV
Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen.
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