(1) Die Geschäfte der Gemeinde sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2) Der Magistrat vollzieht alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind.
(3) Dem Magistrat obliegen insbesondere außer den ihm sonst zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:
a) der Abschluß und die Auflösung von Dienstverträgen gemäß den Richtlinien und Kollektivverträgen (§ 88 Abs. 1 lit. c);
b) die unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Gemeinde, ihrer Fonds, Anstalten und Stiftungen;
c) die Verfassung der Voranschläge und der Finanzrahmen sowie der Wirtschaftspläne und der Rechnungsabschlüsse, die nach Maßgabe der §§ 86 und 87 zu behandeln sind;
d) die Gewährung von Remunerationen, Aushilfen und Anerkennungsgaben bis zum Betrag von 1 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e im Einzelfall und die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen gemäß den Richtlinien (§ 97 lit. a);
e) die Veräußerung, Verpfändung oder der Tausch von beweglichem Vermögen sowie der Erwerb, die Veräußerung, Verpfändung oder der Tausch von unbeweglichem Vermögen, wenn der Preis (Grundstücks- beziehungsweise Sachwert, Tauschwert) 10 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigt;
f) die Gewährung von Darlehen bis zu einem Betrag von 10 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e;
g) der Abschluß und die Auflösung von Bestandverträgen, wenn der Bestandzins jährlich 20 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigt;
h) der Abschluß und die Auflösung von Leasingverträgen, wenn die bedungene Leistung jährlich höchstens 20 v. H. oder im Falle eines späteren Kaufes der Gesamtkaufpreis höchstens 70 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e beträgt;
i) der Abschluß und die Auflösung von nicht unter lit. a, e, f, g oder h fallenden Verträgen, wenn die bedungene Leistung jährlich 30 v. H. oder die einmalige Leistung 70 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigt;
j) die Anordnung sonstiger einmaliger Mittelverwendungen bis zu 70 v. H. (mit Ausnahme von Ehrengaben, Beiträgen, Förderungen und Schenkungen) und wiederkehrender Mittelverwendungen von jährlich höchstens 10 v. H., jedoch nur für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren und mit oben genannten Ausnahmen, sowie die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen bis zu 70 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e;
k) die Abschreibung uneinbringlicher Gemeindeforderungen bis zum Betrag von 2 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e;
l) der Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber Organwaltern, sofern die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den Betrag von 2 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigt;
m) die Aufnahme in die Anstalten der Gemeinde, die Leistung von Aushilfen und wiederkehrenden Unterstützungen im Rahmen der Sozialhilfe, auch aus Mitteln der von der Gemeinde verwalteten Stiftungen und Fonds;
n) Vergebung und Widerruf von Prekarien, ausgenommen die Vergebung von Prekarien, deren Gegenstand Liegenschaften der Gemeinde sind.
(3a) Fasst der Gemeinderat einen Beschluss gemäß § 88 Abs. 3a, hat der Magistrat für die im Beschluss angeführten Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen sowie tarifmäßigen Entgelte für Leistungen der Gemeinde jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (§ 88 Abs. 3a zweiter Satz) zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe der Abgabe und sonstigen Geldleistung sowie des Entgeltes festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat die jeweilige Abgabe, die jeweilige sonstige Geldleistung und das jeweilige Entgelt im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie tritt mit 1. Jänner des darauf folgenden Jahres in Kraft.
(3b) Den Gemeinderatsausschüssen sind Umschichtungen von veranschlagten Mittelverwendungen im Rahmen zulässiger Deckungsfähigkeiten (§ 86 Abs. 7) periodisch zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die für den Stadtrechnungshof, für die Unternehmungen und für die Betriebe maßgebenden Sondervorschriften werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 86 a) Feststellung des Voranschlages
…Der Finanzrahmen enthält die Salden der Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen je Geschäftsgruppe und bildet die Grundlage für den Magistrat bei der Erstellung der Voranschläge (§ 105 Abs. 3 lit. c) sowie für die Unternehmungen bei der Erstellung der jährlichen Wirtschaftspläne (§ 71 Abs. 3 Z 1…
§ 72a § 72a
…Pflegeheime der Stadt Wien können durch Beschluß des Gemeinderates in einem Krankenanstaltenverbund zusammengefaßt werden. Der Krankenanstaltenverbund kann mit einem über die Zuständigkeitsgrenzen des § 105 hinausgehenden Wirkungsbereich und mit einer gegenüber den anderen Teilen des Magistrats erhöhten Selbständigkeit ausgestattet werden. Jedoch ist auch der Krankenanstaltenverbund dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, dem…
§ 72 Betriebe
…die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkannt wurde, können durch Beschluß des Gemeinderates als Betriebe geführt werden. Sie können mit einem über die Zuständigkeitsgrenzen des § 105 hinausgehenden Wirkungskreis und mit einer gegenüber den anderen Teilen des Magistrats, ausgenommen Unternehmungen, erhöhten Selbständigkeit ausgestattet werden. Jedoch sind auch die Betriebe dem Gemeinderat, dem…
§ 88 c) Sonstige besonders wichtige Verwaltungsangelegenheiten
…2005) der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (§ 105 Abs. 3a) bis zu einem neuerlichen Beschluss des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Die Abgaben und sonstigen Geldleistungen sowie die tarifmäßigen Entgelte, deren Wertsicherung anhand…