(1) Die in Vollziehung der Voranschläge der Bezirke angeordneten Mittelverwendungen sind in den Rechnungsabschluß der Gemeinde aufzunehmen.
(2) Unabhängig davon ist vom Magistrat ein Rechnungsabschluß des Bezirkes zu erstellen und von der Bezirksvertretung zu beschließen. Ergibt sich anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bezirkes ein Überschuß der Mittelaufbringungen über die Mittelverwendungen, ist dieser Überschuß einer Rücklage zuzuführen.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 103 Verwaltung von Haushaltsmitteln
…Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten: 1. die Feststellung des Voranschlages des Bezirkes (§ 103a); 2. die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß des Bezirkes (§ 103f); 3. die Genehmigung von Mittelverwendungen, soweit hierfür nicht der Finanzausschuss der Bezirksvertretung oder der Bezirksvorsteher zuständig ist. 4. die grundsätzliche Genehmigung einer betraglich noch nicht…