(1) Erfüllt die Stadt eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Stadt sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.
Rückverweise
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 95 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
… 76 bis 78, 79 Abs. 4, §§ 83a, 84 Abs. 2, § 87 Abs. 2, §§ 89, 89a, 91 und 92 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 83/2016 treten mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung…
§ 89 Ersatzvornahme
(1) Erfüllt die Stadt eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen. (2) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug…