(1) Die Stadt hat von ihr erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat Verordnungen, die gesetzwidrig sind, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt spätestens mit der Kundmachung der die Aufhebung verfügenden Verordnung im Landesgesetzblatt mitzuteilen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Stadt Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Stadt unverzüglich in gleicher Weise bekanntzumachen wie die durch sie aufgehobene Verordnung der Stadt.
Rückverweise
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 86 Verordnungsprüfung
(1) Die Stadt hat von ihr erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Aufsichtsbehörde hat Verordnungen, die gesetzwidrig sind, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt spätestens mit der Kundmachung der die Aufhebung verfügenden Verordnung im La…
§ 55 Eigener Wirkungsbereich
…in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs (§ 79); 3. die Vollstreckung (§ 82) sowie 4. die Kundmachung einer Verordnung der Aufsichtsbehörde gemäß § 86 Abs. 3.…
§ 89a Ordnungsstrafen
…Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 85) und 14. die Nichtvorlage von Verordnungen, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen sind (§ 86 Abs. 1). (2) Die wiederholte Ordnungswidrigkeit ist von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid besteht die Möglichkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu…