(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres, ausgenommen sind die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte, kann die Stadt Kassenkredite (Kassenstärker) aufnehmen.
(2) Kassenkredite sind aus Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind dafür nicht zu verwenden.
(3) Die Gesamtsumme der Kassenkredite darf ein Sechstel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind bei der Berechnung der Höhe der Kassenkredite nicht zu berücksichtigen.
Rückverweise
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 95 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
… 3 und 5, §§ 67, 68 Abs. 2 bis 4, § 69 Abs. 1 und 2, §§ 71, 72 Abs. 1 und 6, § 73 Abs. 3, §§ 74, 75 Abs. 4, § 84 Abs. …
§ 65 Beschlussfassung über den Voranschlag
…bedarf es lediglich eines Beschlusses des Gemeinderats, wenn Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr beabsichtigt oder erforderlich sind; 2. die Höhe der erforderlichen Kassenkredite (§ 71); 3. den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen (§ 69); 4. den Stellenplan und 5. den mittelfristigen Finanzplan (§ 63a). (3) Bei der Beschlussfassung des…
§ 89a Ordnungsstrafen
…1), des Nachtragsvoranschlags (§ 67 Abs. 1) und des Rechnungsabschlusses (§ 72 Abs. 1), 7. die Überschreitung des Kassenkredites (§ 71), 8. die nicht rechtzeitige Rückzahlung des Kassenkredites (§ 71), 9. die Leistung von Zahlungen aus der Gemeindekasse alleine durch den Bürgermeister (§ 73…
§ 66 Voranschlagsprovisorium
…und die sonstigen Einnahmen der Stadt einzuheben und 3. zur Leistung der Ausgaben nach Z 1 einen Kassenkredit in Anspruch zu nehmen (§ 71). (3) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat der Voranschlag noch nicht beschlossen, so ist für ein weiteres Vierteljahr Abs. …