Das gesamte Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisen.
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 63 Vermögenshaushalt
…§ 63 Vermögenshaushalt Das gesamte Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres…
§ 95 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
… 48, 50 Abs. 4, § 58 Abs. 2 bis 5, § 60 Abs. 1 bis 5, §§ 63, 63a Abs. 2, § 65 Abs. 2 bis 5, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 2 bis…
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