§ 61 Öffentliches Gut
In Kraft seit 15. August 2003
Up-to-date
(1) Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Stadt. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu.
(2) Die Stadt kann jede über den Gemeingebrauch des öffentlichen Guts hinausgehende Benützung untersagen oder - vorbehaltlich einer besonderen landesgesetzlichen Regelung - von der Entrichtung eines Entgelts abhängig machen.
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