(1) Die Stadt hat bei ihrer Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sowie die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und einen nachhaltig geordneten Haushalt anzustreben.
(2) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018.
(3) Die Stadt hat den Voranschlag und den Rechnungsabschluss barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 57a Grundsätze der Haushaltsführung
…5. Hauptstück Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung 1. Abschnitt Gemeindewirtschaft § 57a Grundsätze der Haushaltsführung (1) Die Stadt hat bei ihrer Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sowie die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts…
§ 95 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…3 Z 7 und 8, § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 4 Z 2 und 3, § 57a, die Überschrift zu § 63, §§ 63a, 64, 65 Abs. 2 Z 2 bis 4, Abs. 3 und 5…
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