(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs hat der Gemeinderat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären und mit Geldstrafen bis 1.100 Euro - im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen - zu bestrafen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(3) Die Bestrafung wegen Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.
Rückverweise
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 55 Eigener Wirkungsbereich
…Verwaltung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 56. (5) Die in diesem Verfassungsgesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Dazu gehören insbesondere die Wahrnehmung der die Stadt als selbständiger Wirtschaftskörper…
§ 56 Selbständiges Verordnungsrecht
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs hat der Gemeinderat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nicht…