§ 53 Gemeinsame Bestimmungen — Ruster StR 2003
(1) Wahlen der Stadtorgane, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Gemeindeversammlung, einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 17 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Gemeindeversammlung, die Volksbefragung, die Bürgerinitiative, die Volksabstimmung sowie das Petitions- und Beschwerderecht enthält das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 53 Ruster StR 2003 · Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 53 Gemeinsame Bestimmungen
…§ 53 Gemeinsame Bestimmungen (1) Wahlen der Stadtorgane, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Gemeindeversammlung, einer Volksbefragung, einer…
§ 95 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…Abs. 1, § 26 Abs. 6, §§ 27a, 33 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 1a und § 75 Abs. 1 und 4a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes…
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