(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Den Vorsitz in einem Ausschuss führt der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Er ist jederzeit berechtigt die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen, wobei jedoch die Sitzung spätestens am nächsten Tag zu schließen ist.
Rückverweise
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
Art. 4
…für den Stadtbezirksvorsteher gemäß § 12 vorgesehene Entschädigung gebührt jedoch nicht“ in § 23a Abs. 1 (im Hinblick auf § 34 Z 3 LGBl. Nr. 14/1998); 2. § 83; 3. § 84.…
Art. 2
…LGBl. Nr. 14/1998; 9. Art. 61 des Burgenländischen Euro- Anpassungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 32; 10. Landesverfassungsgesetz, mit dem das Ruster Stadtrecht geändert wird, LGBl. Nr. 44/2003.…