§ 30 Kontrollamt
In Kraft seit 15. August 2003
Up-to-date
Zur Prüfung der Gebarung der Stadt einschließlich der Gebarung der wirtschaftlichen Unternehmungen kann ein Kontrollamt eingerichtet werden, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Im Falle der Errichtung eines Kontrollamts untersteht der Leiter desselben in Fachangelegenheiten unmittelbar dem Bürgermeister.
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