(1) Die Farben der Stadt sind grün-gelb.
(2) Das Wappen der Freistadt Rust zeigt einen zweimal der Quere nach geteilten Schild. Seine obere Feldung ist blau, die mittlere grün, die untere aber von einem natürlichen Gewässer ausgefüllt. Aus der zweiten Teilungslinie wachsen in der Mittelfeldung natürliche Schilfblätter und weiters, bis in die oberste Feldung hineinragend, drei fächerartig auseinanderstrebende natürliche Schilfkolben empor. Auf dem von einer ornamentierten goldenen Randeinfassung umgebenen Schild ruht oben eine goldene juwelenbesetzte Krone mit fünf sichtbaren Blattzinken, zwischen welchen vier Perlenzinken angebracht sind.
(3) Das Stadtsiegel ist rund, trägt einfärbig das Stadtwappen und um das Stadtwappen die Aufschrift „Freistadt Rust, Burgenland“.
(4) Das Stadtwappen darf nur im Zusammenhang mit der Besorgung der Geschäfte der Stadt geführt werden. Der Stadtsenat kann die Führung des Stadtwappens in der Stadt ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies auch im Interesse der Stadt gelegen und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung zur Führung des Stadtwappens hat mittels Bescheid des Stadtsenats zu erfolgen.
(5) Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer juristischen Person mit ihrem Untergang, mit Sitzverlegung ins Ausland, wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
(6) Berechtigungen zur Führung des Stadtwappens sind vom Stadtsenat mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Missbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Stadtwappens durch den Berechtigten der bescheidmäßigen Bewilligung nicht entspricht.
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