(1) Der Magistrat gliedert sich in die Magistratsdirektion und in die anderen Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.
(2) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte wird in der Geschäftseinteilung des Magistrats festgesetzt.
(3) Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und der Schriftverkehr des Magistrats werden durch die Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch den Magistratsdirektor oder durch sonstige Bedienstete vertreten lassen kann.
(4) Die Geschäftseinteilung des Magistrats hat der Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtsenats, die Geschäftsordnung des Magistrats hat der Gemeinderat zu erlassen.
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