§ 19 Befugnisse bei Notstand
In Kraft seit 15. August 2003
Up-to-date
(1) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen.
(2) In Katastrophenfällen sowie bei sonstiger außerordentlicher Gefahr ist der Bürgermeister berechtigt und verpflichtet, gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile Privateigentum in Anspruch zu nehmen.
(3) Verfügungen nach Abs. 1 und 2 können sofort vollstreckt werden.
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