(1) Erachtet der Bürgermeister, dass ein Beschluss des Gemeinderats ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder einen wesentlichen Nachteil für die Stadt erwarten lässt, so hat er mit dem Vollzug innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung in der Angelegenheit zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er innerhalb der gleichen Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss gesetzmäßig ist.
(2) Richten sich die in Abs. 1 bezeichneten Bedenken des Bürgermeisters gegen einen Beschluss des Stadtsenats, hat er ebenfalls mit der Vollziehung innezuhalten und die Angelegenheit als Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen.
Rückverweise
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 16 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
…der Bediensteten der Stadt. Diese sind an seine Weisungen gebunden. (3) Der Bürgermeister ist verpflichtet jeden Beschluss eines Kollegialorgans zu vollziehen, sofern nicht § 18 anzuwenden ist. (4) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich über die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, insbesondere über Stipendien, Subventionen und anderen…
§ 18 Hemmung des Vollzugs
(1) Erachtet der Bürgermeister, dass ein Beschluss des Gemeinderats ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder einen wesentlichen Nachteil für die Stadt erwarten lässt, so hat er mit dem Vollzug innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken ein…