(1) Der Stadtsenat hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, in denen die Beschlussfassung dem Gemeinderat vorbehalten ist, vorzuberaten, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.
(2) Der Stadtsenat hat das Recht selbständig Anträge an den Gemeinderat zu stellen.
(3) Dem Stadtsenat sind außer den ihm in diesem Verfassungsgesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
1. alle Personalangelegenheiten, soweit sie nicht dem Gemeinderat oder dem Magistrat zur Erledigung zugewiesen sind;
2. die Einleitung und die Fortsetzung eines Rechtsstreits vor Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie der Abschluss eines Vergleichs;
3. die Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, die Erhebung von Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof sowie die Stellung von Anträgen an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 139 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Art. 140 Abs. 1 letzter Satz B-VG;
4. die Zuerkennung von Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlags unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat festgesetzten Richtlinien;
5. die Ausübung der Vorschlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte, die der Stadt zustehen;
6. die Zustimmung zur Geschäftseinteilung des Magistrats;
7. der Erwerb oder die Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlags bis zu einem Betrag von 2 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres;
8. die Vergabe von Arbeiten, Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Voranschlags, wenn das Entgelt den Gesamtbetrag oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag 2 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt;
9. die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs.
(4) Werden nach Abs. 3 Z 7 oder 8 Rechtsgeschäfte abgeschlossen, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, so sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
(5) Der Bürgermeister hat das Recht in den Angelegenheiten des Abs. 3 die Entscheidung des Gemeinderats zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluss der Sitzung gestellt, so bewirkt es den Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat und hemmt die Durchführung eines allenfalls bereits gefassten Beschlusses. Mit gleicher Wirkung kann auch der Stadtsenat in einzelnen Angelegenheiten des Abs. 3 die Entscheidung des Gemeinderats verlangen.
Rückverweise
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 13 § 13
(1) Der Stadtsenat hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, in denen die Beschlussfassung dem Gemeinderat vorbehalten ist, vorzuberaten, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt. (2) Der Stadtsenat hat das…
§ 84 Genehmigungsvorbehalte
…Sachen, wenn der Kaufpreis durch Fremdmittel gedeckt wird; 2. die unentgeltliche Veräußerung von unbeweglichen Sachen, ausgenommen die Abschreibung von Trennstücken gemäß den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989; 3. die Verpfändung und sonstige Belastung einer…