§ 11 Entbindung von der Amtsverschwiegenheit
In Kraft bis 31. August 2025
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Die Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 7a) können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
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