| Inhaltsverzeichnis | |
| Artikel 1 | Koordination zur Nachhaltigkeit der Haushaltsführung |
| Artikel 2 | System mehrfacher Fiskalregeln |
| Artikel 3 | Richtlinien zur Berechnung der Fiskalregeln und Definition von Begriffen |
| Artikel 4 | Stabilitätspfad für die Jahre bis 2029 |
| Artikel 5 | Stabilitätspfad auf Basis des Nettoausgabenpfades |
| Artikel 6 | Einmalmaßnahmen |
| Artikel 7 | Stabilitätspfad ohne Nettoausgabenpfad |
| Artikel 8 | Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel der Europäischen Union |
| Artikel 9 | Anwendung der nationalen Ausweichklauseln der Europäischen Union |
| Artikel 10 | Haftungsobergrenzen |
| Artikel 11 | Haushaltskoordinierung |
| Artikel 12 | Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung |
| Artikel 13 | Informationssystem |
| Artikel 14 | Haushaltsbeschlüsse von Bund, Ländern und Gemeinden |
| Artikel 15 | Transparenz |
| Artikel 16 | Ermittlung der Haushaltsergebnisse |
| Artikel 17 | Tragung finanzieller Sanktionen |
| Artikel 18 | Prinzipien bei Verstößen gegen diese Vereinbarung |
| Artikel 19 | Übergangsbestimmung |
| Artikel 20 | Hinterlegung |
| Artikel 21 | Inkrafttreten |
| Artikel 22 | Geltungsdauer |
| Artikel 23 | Verhandlungspflicht |
| Artikel 24 | Außerkrafttreten des ÖStP 2012 |
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und auf Art. 13 sowie 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf EU-Ebene wurden neue Fiskalregeln vorgegeben, bei denen verbindliche Werte für das maximal zulässige Wachstum eines „Nettoausgabenindikators“ im Vordergrund stehen. Dieser Indikator soll gewährleisten, dass die Schuldenquote des Mitgliedstaates ab dem Ende des Anpassungszeitraums als auch während der zehn darauffolgenden Jahre sinkt oder unter 60 % des BIP bleibt und dass die Drei-Prozent-Grenze für das Budgetdefizit eingehalten wird. Damit werden die bisherigen im Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) umgesetzten Regeln angemessen durch die neuen unionsrechtlichen, ebenfalls auf eine Senkung des Schuldenstands ausgerichtete Regeln ersetzt.
Aufgrund der neuen unionsrechtlichen Regelungen kommen die Finanzausgleichspartner überein, den Österreichischen Stabilitätspakt anzupassen. Da auf europäischer Ebene mit dem Nettoausgabenindikator die bisherigen zusätzlichen Regelungen über das zulässige Ausgabenwachstum und über die Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes mit abgedeckt sind, kann sich der Österreichische Stabilitätspakt auf die Umsetzung des „Nettoausgabenindikators“ – abgebildet als zulässige Haushaltssalden als steuerrelevante Größen – konzentrieren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden