LandesrechtWienKundmachungenVereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

In Kraft seit 13. August 2009
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziele der Vereinbarung

Art. 1

(1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die Vertragsparteien schaffen daher ua. Förderungsmodelle für Wohngebäude, welche Anreizsysteme zum Zweck der Verbesserung des Wärmeschutzes sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumaterialien und kohlendioxidemissionsarmer oder freier Haustechnikanlagen umfassen. Zunehmend ambitionierte Anforderungen der Förderungsbestimmungen sind durch stufenweise Nachbesserungen der energiebezogenen Standards in den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sowie durch unterstützende Maßnahmen des Bundes zu begleiten. Die Vertragsparteien sollen zudem eine Vorbildwirkung im Sinne einer möglichst energieeffizienten Bewirtschaftung der durch sie genutzten Gebäude, einschließlich der weitgehenden Nutzung erneuerbarer Energieträger, ausüben.

(2) Um eine wesentliche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Gebäudesektor zu erreichen, verfolgen die Vertragsparteien das Ziel, unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wohnraumbedarfs den Anteil der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung nachweislich und substanziell anzuheben und insbesondere attraktive Förderungsbedingungen für thermisch-energetische Verbesserungen zu schaffen. Dabei soll die Wohnbauförderung im Zusammenspiel mit unterstützenden Maßnahmen des Bundes im Sinne der Klimastrategie einen deutlichen Beitrag zur Erhöhung der Sanierungsrate leisten, insbesondere durch substanzielle Anhebung der finanziellen Mittel für Zwecke der umfassenden Sanierung. Es wird in diesem Zusammenhang angestrebt, bis 2020 den Anteil der derzeit noch unsanierten oder nur teilsanierten Wohngebäude am Wohngebäudebestand der Errichtungsperiode 1945 bis 1980 maßgeblich zu senken.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Art. 2

(1) Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff:

1. „Wohnbauförderung“ jede Art der direkten und indirekten Förderung der Errichtung oder Sanierung von Wohngebäuden einschließlich der dabei relevanten energetischen und sonstigen ökologischen Maßnahmen, unabhängig von der im konkreten Fall zuständigen Förderstelle. Unberührt von dieser Vereinbarung bleiben Förderungen, die auf subjektive Merkmale des Förderungswerbers abstellen (zB Wohnbeihilfen, Eigenmittelersatzdarlehen in Abhängigkeit vom Einkommen), sofern diese aus sozialpolitischen Erwägungen unabhängig von oder in Ergänzung zu objektbezogenen Förderungen gewährt werden, sowie Förderungen für Sanierungen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und Gebäudestandards, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Energieverbrauch des Gebäudes haben, einschließlich Maßnahmen außerhalb von Gebäuden, die einer allgemeinen Qualitätsverbesserung des Wohnumfeldes dienen.

2. entfällt; LGBl. für Wien Nr. 30/2017 vom 1.9.2017

3. „Öffentliche Gebäude“ solche Gebäude, die zum überwiegenden Teil von den Vertragsparteien genutzt werden.

4. „Umfassende energetische Sanierung“ zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem.

5. „Deltaförderung“ die Förderung von Maßnahmen, die auf die Verringerung des Heizwärmebedarfs um einen bestimmten Wert abzielen.

6. „Hocheffiziente alternative Energiesysteme“ folgende Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme:

a) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren.

b) Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80%) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht.

c) Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt.

d) Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Richtlinie 2014/314/EU zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;

e) Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b, c bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.

7. e ntfällt; LGBl. für Wien Nr. 30/2017 vom 1.9.2017

(2) In Bezug auf weitere bautechnisch relevante Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB 2015).

2. Abschnitt

Maßnahmen im Bereich der Wohnbauförderungen der Länder

Artikel 3

Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im Wohnungsneubau

Art. 3

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im geförderten Wohnungsneubau Anreize zu setzen mit dem Ziel den Ausstoß von Treibhausgasen weiter zu senken und die in der OIB Richtlinie 6 enthaltenen energiebezogenen Mindestanforderungen (HWB Ref,RK bzw. f GEE ) zu unterschreiten.

(2) Hinsichtlich der erstmaligen Errichtung von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge des Wohnungsneubaus stellt der Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 eine Förderungsvoraussetzung dar.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativenprüfung auch ein Erdgas-Brennwert-System in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertigen Maßnahmen vor Ort vorgesehen werden. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.

Artikel 4

Förderungsanreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau

Art. 4

(1) Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 sollen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Immissionsschutzes, weitere besondere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau geschaffen werden:

1. Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als in den Mindestanforderungen nach Art. 3,

2. Vermeidung sommerlicher Überwärmung durch passive Maßnahmen,

3. Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen (insbesondere durch Kombination biogener Brennstoffe mit Solaranlagen), sowie der Einsatz von Wärmerückgewinnungssystemen,

4. Einsatz ökologisch besonders vorteilhafter Baustoffe,

5. Einsatz von Niedertemperaturheizungssystemen.

(2) Bestehende Standards für Niedrigstenergiegebäude – wie zB erfolgreiche regionale Standards oder die klima:aktiv Hausstandards – werden von den Vertragsparteien gemeinsam weiterentwickelt. Im Rahmen spezifischer Förderungsmodelle werden diese innovativen Standards entsprechend ausgewiesen.

(3) Auf verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebauung im Sinne einer Minimierung des motorisierten Individualverkehrs ist unter Berücksichtigung übergeordneter raumordnungspolitischer Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

Artikel 5

Förderung von Wohnhaussanierungen

Art. 5

(1) Die Länder setzen zur Erreichung der Ziele gemäß Art. 1 Abs. 2 verstärkte Anreize für Sanierungen.

(2) Zum Zweck bestmöglicher Sanierungen werden von den Ländern Förderungsmodelle mit Anreizsystemen für folgende Maßnahmen geschaffen:

1. Unterschreiten der Zielwertanforderungen gemäß Art. 6 Abs. 1; die Förderungsstufen könnten sich dabei an den Standards für den Neubau bzw. am Niedrigstenergiegebäudestandard orientieren;

2. zusätzliche Maßnahmen im Bereich der energetisch relevanten Haustechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen), wobei besondere Anreize für den Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 zu setzen sind, und

3. Einsatz ökologisch besonders vorteilhafter Baustoffe.

(3) Investitionskosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden, werden aus der Bemessungsgrundlage der Wohnbauförderung ausgenommen.

(4) Die Bewertungsmodelle nach Art. 10 sind so zu gestalten, dass sie im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Art. 6 bieten.

(5) Zur Steigerung der Sanierungsraten werden in Ergänzung zu den Förderprogrammen begleitende Impuls- und Beratungsprogramme im Sanierungsbereich gestartet bzw. intensiviert. Es soll dabei auch auf die Erfahrungen aus erfolgreichen regionalen Initiativen oder den klima:aktiv Gebäudeprogrammen zurückgegriffen werden. Es sind entsprechende Kooperationen unter Einbindung regionaler Akteure anzustreben.

Artikel 6

Förderung umfassender energetischer Wohnhaussanierungen

Art. 6

(1) Für die umfassende energetische Sanierung von Wohnhäusern werden besondere Förderanreize vorgesehen, soweit die energiebezogenen Zielwertanforderungen gemäß unten stehender Tabelle eingehalten werden:

Zeitpunkt der Förderungszusicherung HWB Ref,RK in kWh/m².a EEB Ref, RK f GEE
ab 2017 21 x (1 + 2,5 / c ) mittels HTEB Ref
oder
25 x (1 + 2,5 / c ) 1,05

Weitere Anforderungsstufen werden in Entsprechung der Weiterentwicklung des Nationalen Plans festgelegt.

(2) Können im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen die Zielwerte des Abs. 1 nicht realisiert werden, so können die Vertragsparteien zusätzlich die Möglichkeit der „Deltaförderung“ vorsehen, um möglichst weitgehende Sanierungen zu erreichen. Dabei muss jedoch der Ausgangs-HWB ab dem Jahr 2017 um mindestens 40% verbessert werden.

(3) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

Artikel 7

Förderung von Einzelbauteilsanierungen im Wohnbau

Art. 7

(1) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden folgende energetische Mindeststandards festgelegt.

U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile
ab 1.1.2009
Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas) 1,35 W/(m 2 K)
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) 1,10 W/(m 2 K)
Außenwand 0,25 W/(m 2 K)
Oberste Geschossdecke, Dach 0,20 W/(m 2 K)
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich 0,35 W/(m 2 K)

(2) Es sollen Förderanreize für Bauteile vorgesehen werden, die die Werte in Abs. 1 unterschreiten.

(3) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

Artikel 8

Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen in Wohngebäuden

Art. 8

(1) Förderungen, welche auf den Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder die Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, abzielen, werden auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 eingeschränkt und nach Möglichkeit mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne der Art. 6 und 7 abgestimmt.

(2) Abweichend vom Grundsatz des Abs. 1 können unter folgenden Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder Kessel auf Basis fossiler Brennstoffe gegen Erdgas-Brennwertsysteme gewährt werden:

1. Es erfolgt eine Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik). Hierbei werden die Förderanreize so gestaltet, dass der Anteil an erneuerbarer Energie optimiert wird;

2. die Förderanreize für den Kesseltausch werden in Abhängigkeit von der Einhaltung der Zielwertanforderungen des Art. 6 Abs. 1 differenziert gestaltet. Für Gebäude, die noch nicht thermisch saniert wurden, ist ein Energieausweis mit entsprechenden Ratschlägen und Empfehlungen vorzulegen;

3. es bestehen keine Möglichkeiten für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz und aus Gründen der Luftreinhaltung oder aufgrund mangelnder Zulieferungs- und/oder Lagerungsmöglichkeiten ist der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich.

Die Erfüllung der genannten Fördervoraussetzungen ist vom Förderwerber nachzuweisen. Auf die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Z 1 kann verzichtet werden, wenn lagebedingt die Errichtung von Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Artikel 9

Vermeidung klimaschädigender Gase im Wohnbau

Art. 9

(1) Die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Art. 3 bis 7 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.

(2) Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize gesetzt werden.

Artikel 10

Bewertungsmodell

Art. 10

Die in den Art. 3 bis 9 angeführten und allenfalls weitere qualitative und quantitative Merkmale sind in ein quantifizierendes, objektiv nachvollziehbares Bewertungsmodell zu übertragen (zB Punkte- oder Stufenmodelle). Der Förderungswerber ist (insbesondere durch Beratungsgespräche) von den Ländern oder durch von diesen beauftragte, produktunabhängige Organisationen über Funktionsweise, Förderungsvoraussetzungen und konkrete Auswirkungen des jeweiligen Förderungsmodells zu informieren, insbesondere über Anreizmechanismen in Bezug auf energetische und ökologische Maßnahmen.

3. Abschnitt

Zusätzliche Maßnahmen außerhalb der Wohnbauförderungen der Länder

Artikel 11

Art. 11

entfällt; LGBl. für Wien Nr. 30/2017 vom 1.9.2017

Artikel 12

Mindestanforderungen für den Neubau öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien

Art. 12

(1) Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien wird bereits ab 1. Jänner 2019 in Entsprechung des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, der Standard „Niedrigstenergiegebäude“ zur Anwendung gebracht.

(2) Unbeschadet davon ist im Fall der Errichtung öffentlicher Gebäude der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWG,max von 1,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.

(3) Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 vorzusehen.

(4) Es werden von den Vertragsparteien Regelungen für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.

Artikel 13

Mindestanforderungen für die Sanierung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien

Art. 13

(1) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, im Bereich der öffentlichen Gebäude umfassende energetische Sanierungen umzusetzen wobei die energiebezogenen Zielwertanforderungen gemäß unten stehender Tabelle eingehalten werden:

Zeitpunkt der Einreichung zur baurechtlichen Genehmigung HWB Ref,RK in kWh/m².a EEB Ref, RK f GEE
ab 2017 21 x (1 + 2,5 / c ) mittels HTEB Ref
oder
25 x (1 + 2,5 / c ) 1,05

Die in der Tabelle angegebenen Werte beziehen sich auf eine Geschoßhöhe von 3,0 Metern mit Nutzungsprofil Wohngebäude. Weitere Anforderungsstufen werden in Entsprechung der Weiterentwicklung des Nationalen Plans festgelegt.

(2) Sind umfassende Sanierungen im Sinne des Abs. 1 nicht durchführbar, werden möglichst weitgehende und qualitativ hochwertige Sanierungsmaßnahmen umgesetzt. Dabei sind im Regelfall folgende Bauteilanforderungen einzuhalten:

U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile
ab 1.1.2009
Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas) 1,35 W/(m 2 K)
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) 1,10 W/(m 2 K)
Außenwand 0,25 W/(m 2 K)
Oberste Geschossdecke, Dach 0,20 W/(m 2 K)
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich 0,35 W/(m 2 K)

(3) Im Regelfall wird beim Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder der Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 umgestellt. Diese Umstellungen sind mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne dieses Artikels abzustimmen. Sollte das Gebäude nach der Sanierung mit fossilen Energieträgern versorgt werden, so ist nach Möglichkeit eine Kombination mit erneuerbaren Energieträgern vorzusehen, wobei der Anteil der Erneuerbaren optimiert wird.

(4) Im Fall der umfassenden Sanierung öffentlicher Gebäude ist der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWGsan,max von 2,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.

(5) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

(6) Die Contractingaktivitäten bei Bundesgebäuden sind weiter auszubauen, insbesondere um ausreichende wirtschaftliche Anreize zur Umsetzung umfassender Sanierungen zu geben. Dazu sind bei Investitionen Amortisationszeiten von bis zu 15 Jahren zu Grunde zu legen.

(7) Es werden von den Vertragsparteien Regelungen bzw. Richtlinien für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.

Artikel 14

Gemeinden

Art. 14

Die Länder werden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf die Gemeinden einwirken, dass bei Errichtung oder Sanierung von Nicht-Wohngebäuden die Bestimmungen der Art. 12 und 13 sinngemäß angewandt werden.

Artikel 15

Förderinstrumente und Begleitmaßnahmen des Bundes im Gebäudebereich

Art. 15

(1) Durch Förderinstrumente des Bundes erfolgt ein gezielter Mitteleinsatz im Bereich der Nicht-Wohngebäude. Der Bund gestaltet die Förderinstrumente für den Neubau und die Sanierung von Nicht-Wohngebäuden entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung.

(2) Förderungsinstrumente des Bundes, die auf eine Unterstützung des Wohnbaus und der Wohnbausanierung abzielen, werden in einer Weise gestaltet, die Synergien zwischen Landes- und Bundesförderung ermöglichen. Die Mindestvorgaben dieser Vereinbarung sind einzuhalten.

(3) Der Bund verfolgt das Ziel, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der wohnrechtlichen Rahmenbedingungen zur Steigerung der thermischen Sanierungsrate und für die Nutzung erneuerbarer Energie zur Deckung des Wärme- und Elektrizitätsbedarfs von Gebäuden vorzuschlagen.

(4) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 30/2017 vom 1.9.2017

4. Abschnitt

Abschnitt Berichtslegung und Schlussbestimmungen

Artikel 16

Berichtslegung

Art. 16

(1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung die Maßnahmen mit, welche im Sinne der Vereinbarung getroffen wurden.

(2) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig regelmäßig über die durch die Maßnahmensetzungen ausgelösten Wirkungen. Eine standardisierte Vorgangsweise bei der Ermittlung der Wirkungen wird angestrebt.

Artikel 17

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

Art. 17

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

(2) Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.

(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

(4) Am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 19/2006, außer Kraft.

Artikel 18

Durchführung

Art. 18

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sind, sofern sie nicht ohnehin bereits in Geltung stehen oder es in der Vereinbarung nicht anders festgelegt wurde, längstens binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung zu erlassen.

Artikel 19

Mitteilungen

Art. 19

Mit Ausnahme der Berichte nach Art. 16 sind alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Artikel 20

Urkunden

Art. 20

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Artikel 21

Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung

Art. 21

(1) Diese Änderungsvereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Für den Fall, dass die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2009 vor Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung außer Kraft tritt (Art. 17 Abs. 2), wird sie rückwirkend in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt sind.

(3) Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(4) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

(5) Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.