Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwer ten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Ab wehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bun des (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.
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