LandesrechtWienKundmachungenVereinbarung Art. 15a B-VG; Festlegung Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Vereinbarung Art. 15a B-VG; Festlegung Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

In Kraft seit 18. September 1987
Up-to-date

ARTIKEL 1

Gegenstand der Vereinbarung

Art. 1

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwer ten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Ab wehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bun des (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.

ARTIKEL 2

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175

Art. 2

Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt. ./.

ARTIKEL 3

Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Art. 3

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luft schadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Wert überschreiten. ./.

ARTIKEL 4

Austausch von Meßdaten

Art. 4

Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Im missionsmessungen zur Verfügung.

ARTIKEL 5

Inkrafttreten

Art. 5

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

a) an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mit teilungen der Länder darüber vorliegen sowie

b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mittei

len.

ARTIKEL 6

Geltungsdauer, Kündigung

Art. 6

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.

ARTIKEL 7

Urkunden

Art. 7

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Anlage 1

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Artikels 2:

Anl. 1

1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

1.1. SO 2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m³ 0,6 mg/m³
(0,22 ppm)
1.2. Summe SO 2 und Staub bei Staubwerten größer/gleich 0,2 mg/m³ 0,8 mg/m³
2. Kohlenmonoxid 30 mg/m³
(26 ppm)
3. Stickstoffdioxid 0,6 mg/m³
(0,31 ppm)

4. Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte sind als Drei stundenmittelwerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20º C und 1013 mbar, zu bestimmen. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt vor, wenn auch nur einer dieser Werte überschritten wird.

5. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundes verfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt auch dann vor, wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 genannten Luftschad stoffe - als Halbstundenmittelwert, bezogen auf 20º C und 1013 mbar - ergibt, daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissions grenzwerte überschritten wird.

Anlage 2

Immissionsgrenzwerte im Sinne des Artikels 3

Anl. 2

(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20º C und 1013 mbar)

1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub
1.1. 0,2 mg SO2/m³ (0,075 ppm) als Tagesmittelwert
1.2. 0,2 mg SO2/m³
(0,075 ppm) als Halbstundenmittelwert; drei Halbstun denmittel werte pro Tag bis zu einer Kon zentration von 0,5 mg SO2/m³ (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halb stundenmittelwertes
1.3. 0,2 mg Staub/m³ als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äqui valentdurchmesser kleiner als 10Öm
2. Kohlenmonoxid
2.1. 10 mg CO/m³ (9 ppm) als gleitender Achtstundenmittelwert
2.2. 40 mg CO/m³ (34 ppm) als Einstundenmittelwert
3. Stickstoffdioxid
0,2 mg NO2/m³ (0,105 ppm) als Halbstundenmittelwert
4. Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2. für den SO2-Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird.